Unsere Vereinssatzung
Der Verein "Die Natürlichen" strebt die Anerkennung als Partei in Deutschland an. Die Vereinssatzung mit Stand vom 15.06.2021 dient als Grundlage für das noch auszuarbeitende Parteiprogramm.
Satzung der Partei
Die Natürlichen
in der Fassung vom 15.06.2021
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr, Tätigkeitsgebiet
- Die Partei führt den Namen
Die Natürlichen
- Die Partei ist ein eingetragener Verein. Sie führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
- Die Partei hat ihren Sitz am Gewerbering 62, 47623 Kevelaer.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck der Partei
- Die Partei verfolgt das Ziel am demokratischen Diskurs mit einem eigenen Parteiprogramm teilzunehmen und dem Wähler eine von den übrigen Parteien abgrenzbare Wahlalternative im Wege der Wahlteilnahme auf Bundes- sowie Landesebene mit eigenen Kandidatinnen und Kandidaten
- Das Parteiprogramm soll sich an folgenden Parteigrundsätzen orientieren:
Nur ein Leben im Einklang der Natur, Respekt vor jeder Kreatur dieser Erde, garantiert eine natürliche Gesundheit und einen klaren Geist. Insofern ist die menschliche und damit auch die allgemein-gesellschaftliche Gesundheit durch die Erhaltung der natürlichen Ressourcen bedingt. Dies verpflichtet die Allgemeinheit die Vielfalt an Tieren, Pflanzen und Insekten, die Mutter Natur bietet, unbedingt zu schützen. In den vorstehenden Grenzen ist der Mensch zu Selbstverantwortung, Eigenständigkeit und wechselseitiger Rücksichtnahme anzuhalten. Frieden, Gleichberechtigung und Demokratie ist die logische Folge einer diesen Grundsätzen verhafteten Gesellschaft.
Gleichberechtigung von Frauen, ein Grundeinkommen für alle sowie die Förderung einer natürlichen Landwirtschaft sollen in der Gesellschaft verankert werden.
Einzelheiten des Parteiprogramms sollen im Rahmen einer fortlaufenden Diskussion der Mitglieder konsensual erarbeitet und fortentwickelt werden.
§ 3 Parteiaktivitäten
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Erarbeitung eines sich an den Parteigrundsätzen orientierenden Parteiprogramms, durch diesbezügliche Äußerungen im Hinblick auf die aktuelle Tagespolitik bzw. aktueller Ereignisse sowie durch öffentliche Aktionsformate (bspw. Demonstrationen, Petitionen, Seminare oder öffentliche Veranstaltungen)
§ 4 Gliederung der Partei
- Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Größe und Umfang der Gebietsverbände richten sich nach den politischen Grenzen der Bundesländer, Regierungsbezirken, Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden oder den Landtagsstimmkreisen in einer Großstadt.
- Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. Ein Landesverband darf nicht Gliederungen anderer Landesverbände an sich ziehen.
- Außerhalb Deutschlands können Auslandsgruppen nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung bestehen.
- Die gebietliche Gliederung sollte soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden.
- Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.
- Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Partei auf Bundesebene erworben, soweit noch kein Landesverband für den Hauptwohnsitz des Antragstellers existiert. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten verfügbaren Gebietsgliederung erworben, die sich aus dem Hauptwohnsitz ergibt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand der zuständigen Gliederung, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand soll das Mitglied über seine Entscheidung in Schrift- oder Textform (bspw. per E-Mail) unterrichten; der Vorstand muss seine Entscheidung nicht begründen. Der Vorstand wird bei der Aufnahme von Neu-Mitgliedern dafür Sorge tragen, dass die Mitglieder der Partei insgesamt nicht mehrheitlich Ausländer sind.
- Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Tod
- c) durch Austritt (Abs. 6);
- d) durch Ausschluss (Abs. 7 und 8).
- Der Austritt ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist gegenüber der Partei schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss anzuhören. Antrag auf Ausschluss können der für das Mitglied zuständige Gebietsvorstand und der Bundesvorstand stellen. Der Antrag ist bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht einzureichen. Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist Beschwerde zum Bundesschiedsgericht zulässig.
- Bei schwerwiegenden dringenden Fällen können der zuständig Gebietsvorstand und der Bundesvorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Dies hat auch das Ruhen sämtlicher Ämter in der Partei, ihren Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen zur Folge. Das zuständige Schiedsgericht, in eiligen Fällen auch dessen Vorsitzender, kann diese vorläufige Maßnahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss aufheben oder wieder in Kraft setzen. Auf Antrag des Betroffenen ist innerhalb von drei Wochen eine Entscheidung über die Beibehaltung der vorläufigen Maßnahme zu treffen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei mitzuwirken, und zwar durch
a.) Beteiligung an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen,
b.) Anträge im Rahmen der Gesetze und der Satzung in den Versammlungen der Partei,
c.) Beteiligung an der Aufstellung von Kandidaten
d.) Bewerbung um eine Kandidatur im Rahmen einer öffentlichen Wahl, wie es die Wahlgesetze vorschreiben.
- Jedes Mitglied, welches an Parteitagen oder sonstigen Mitgliederversammlungen, Arbeitsgruppen oder Organen teilnimmt, hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung ein Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Parteiordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Partei zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Parteiorgane zu befolgen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in der Finanzordnung festgelegten Beiträge und Gebühren zu entrichten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
- 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
- Durch den örtlich zuständigen Gebietsvorstand oder den Bundesvorstand können nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitglieds Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze verstoßen.
- Ordnungsmaßnahmen sind:
- Verwarnung,
- Verweis,
- Enthebung von Parteiämtern,
- Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
- Für die Mitglieder eines Landesvorstandes ist der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
- Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.
- Gegen Beschlüsse nach vorstehenden Absatz 2 des Bundesvorstands ist Einspruch an das Bundesschiedsgericht zulässig, gegen Beschlüsse eines Landesvorstands an das zuständige Landesschiedsgericht. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses bei dem zuständigen Schiedsgericht einzulegen.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
- Gegen Verbände und Organe der Partei, welche die Bestimmungen der Satzung missachten oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln, können Ordnungsmaßnahmen vom Vorstand des übergeordneten Verbands angeordnet werden.
- Ordnungsmaßnahmen sind:
- die Erteilung von Rügen,
- das befristete Ruhen des Vertretungsrechts,
- die Amtsenthebung von Organen.
- Die von einem Vorstand verfügte Ordnungsmaßnahme muss vom Bundesparteitag bestätigt werden. Der Bundesvorstand muss von verfügten Ordnungsmaßnahmen innerhalb von zwei Wochen verständigt werden.
- Eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. c.) darf nur angeordnet werden wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei. Sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht vom nächsten Parteitag bestätigt wird.
- Gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann das Bundesschiedsgericht angerufen werden.
§ 9 Organe der Partei
Die obersten Organe der Partei sind
- a) der Bundesvorstand,
- b) der Bundesparteitag.
§ 10 Bundesvorstand
- Der Bundesvorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
a.) dem Bundesvorsitzenden
b.) dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden
c.) dem Bundesschatzmeister
Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, legen die Bundesvorstände ihre Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten untereinander einvernehmlich fest.
- Der Bundesvorstand vertritt die Partei in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Der Bundesvorstand ist befugt, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben.
- Die Partei wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Ungeachtet des Vorstehenden kann den Vorstandsmitgliedern jeweils einzeln Kontovollmacht in Bezug auf Konten der Parteierteilt werden.
Für den Erwerb, den Verkauf oder die Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sowie Schutzrechten sowie Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von (brutto) über 50.000,00 EUR ist im Innenverhältnis die Zustimmung des Bundesparteitags erforderlich.
- Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden in geheimer Wahl mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr vom Bundesparteitag gewählt. Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder der Partei. Der Bundesvorstand darf gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehrheitlich mit ausländischen Bürgern besetzt werden. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Bundesvorstands kommissarisch im Amt. Wiederwahl ist möglich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus der Partei.
- Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt deren Geschäfte auf Grundlage der Satzung, der Gesetze und der Beschlüsse des Bundesparteitages, erledigt die laufenden Angelegenheiten und bereitet die Bundesparteitage vor.
- Der Bundesschatzmeister ist verantwortlich für die Buch- und Kassenführung und das Erstellen eines Rechnungsprüfungsberichts. Zwei vom Bundesparteitag gewählte Rechnungsprüfer prüfen Kasse und Jahresabschluss.
- Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Parteiarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Die Mitglieder des Vorstands erhalten darüber hinaus keine Vergütung.
- Die Mitglieder des Vorstands haften der Partei gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt die Partei das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 11 Vorstandssitzungen
1. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch ein Vorstandsmitglied. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind. Vorstandssitzungen können auch im Wege einer Telefon- und/oder Videokonferenz stattfinden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit jenem Verfahren einverstanden sind.
2. Der Bundesvorstand entscheidet im Wege der Beschlussfassung. Beschlüsse des Bundesvorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung zu diesem Verfahren.
- Sämtliche Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und aufzubewahren.
§ 12 Bundesparteitag
- Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er tagt als Mitgliederversammlung.
- Der Bundesparteitag beschließt über alle Angelegenheiten der Partei, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Zu den Aufgaben des Bundesparteitags gehören:
a.) die Entgegennahme und die Beschlussfassung über
aa.) den Bericht des Wahlprüfungsausschusses,
bb.) den Bericht des Bundesvorstandes,
cc.) den Rechnungsprüfungsbericht,
b.) Erörterung des Rechenschaftsberichts der Partei, der seit dem letzten ordentlichen Bundesparteitag veröffentlicht worden ist,
c.) die Entlastung des Bundesvorstandes,
d.) die Wahl des Bundesvorstandes,
f.) die Wahl der Rechnungsprüfer,
g.) die Wahl des Bundesschiedsgerichts
h.) Beschlussfassung über das Parteiprogramm
i.) Festsetzung von Beiträgen
j.) Beschlussfassung über die Satzung, der Schieds-, Beitrags- und Finanzordnung
k.) Beschlussfassung über die Auflösung der Partei und Verschmelzung mit anderen Parteien.
§ 13 Einberufung und Abhaltung des Bundesparteitags
- Der Bundesparteitag ist zu berufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch mindesten jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Der Bundesparteitag ist ferner einzuberufen, wenn die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Bundesvorstand verlangt wird (außerordentlicher Parteitag); die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend durch den Bundesvorstand zu übernehmen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt im Übrigen der Bundesvorstand.
- Die Einberufung des Bundesparteitags erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail durch den Bundesvorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich oder in Textform mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich oder in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag des Bundesparteitages beim Bundesvorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn des Bundesparteitags bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung oder Auflösung der Partei, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Absatz 2 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf dem nächsten Bundesparteitag behandelt werden; dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder die entsprechende Ergänzung billigen.
- Zur Teilnahme am Bundesparteitagsind alle Mitglieder der Parteiberechtigt. Durch Beschluss des Bundesparteitags können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
- Vor Beginn des Bundesparteitages hat der Bundesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Mitglied des Bundesvorstandes als Vorsitzendem und zwei Parteimitgliedern. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder.
- Der Bundesparteitag wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder bereit die Leitung zu übernehmen, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn des Bundesparteitags ist ein Protokollführer zu wählen und etwaige Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben und bei Bedarf zur Entscheidung zu stellen.
§ 14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
1. Der Bundesparteitagentscheidet im Wege der Beschlussfassung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei (§ 41 BGB) ist jedoch die Mehrheit von drei Vierteln erforderlich; gleiches gilt für eine Änderung der Satzung und der Beitrags- und Finanzordnung.
2. Beschlussfähig ist jeder ordnungsgemäß einberufene Bundesparteitag
3. Es wird durch Handzeichen oder mit systemischen Hilfsmitteln abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
4. Stimm- und wahlberechtigt sind nur anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Der Bundesvorstand kann den Mitgliedern ermöglichen, am Bundesparteitag ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlergebnisse des Bundesparteitags sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Jedes Mitglied ist berechtigt, diese einzusehen.
§ 15 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen und Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
- Landeslistenbewerber sollten ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.
- Zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen von Volksvertretungen sind die Landesvorstände sowie der Bundesvorstand befugt, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen.
§ 16 - Parteischiedsgerichte
- Nach näherer Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung werden Parteischiedsgerichte eingerichtet.
- Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern, die das Parteiinteresse berühren, muss der unterste für beide Mitglieder zuständige Gebietsverband vorher versucht haben, die Streitigkeiten gütlich beizulegen. Die Landesverbände können die Zuständigkeit hiervon abweichend regeln.
§ 17 Auflösung und Verschmelzung
- Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Landesverbänden mit Begründung bekanntgegeben worden ist.
- Innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss nach Absatz 1 sind alle Parteimitglieder vom Parteivorsitzenden unter Angabe der Gründe schriftlich zu einer Urabstimmung über die Auflösung oder die Verschmelzung aufzufordern. Der Zeitraum für die Stimmabgabe muss wenigstens zwei Wochen, er darf höchstens vier Wochen betragen. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis dieser Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
- Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Landesverbänden mit Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss berechtigt den Bundesvorstand, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um einen neuen Landesverband zu gründen.
- Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.
- Über die Verwendung des Vermögens der Bundespartei im Falle einer Auflösung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- Die Liquidation erfolgt durch den Bundesvorstand.
§ 18 Verbindlichkeit dieser Satzung
- Die Satzung der Landesverbände, ihrer Gliederungen und der Auslandsgruppen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
- Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Bundessatzung aufgehoben.
- Die Geschäftsordnung, die Finanz- und Beitragsordnung und die Bundesschiedsordnung sind Bestandteile der Bundessatzung.
- Diese Satzung ersetzt die bisherigen Satzungen.